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AGB

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Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

 

2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.4. Der vereinbarte Werklohn versteht sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – stets ab unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen. Dies sind insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechender Anpassung des vereinbarten Werklohns berechtigt.

 

3. Zahlungen
3.1. Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart is tzuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
3.2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.
3.4. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., gegenüber anderen Unternehmern in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

4. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

5. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.

 

6. Liefer- und Leistungszeit
6.1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
6.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
6.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Den Parteien bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

7. Mängelhaftung
7.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.
7.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sowie im Struktur-/Drahtverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und stellen keinen Mangel dar. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt und der Bearbeitung.
7.3. Eine visuelle Beurteilung erfolgt nach DIN/EN und der allgemein anerkannten „Richtlinie zur Beurteilung von Glas für das Bauwesen“. Dies erfolgt im Normalfall in der Durchsicht. Ausgenommen hiervon sind nicht transparente Glaserzeugnisse (wie u.a. Spiegel, lackierte/bedruckte Gläsern), die in der Ansicht beurteilt werden.
7.4. Technisch-physikalische Erscheinungen, die produktions- und materialbedingt sind, stellen keine Mängel dar. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
     • Unauffällige optische Erscheinungen
     • Kleine Kratzer, insbesondere im Randbereich
     • Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes
     • Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
     • Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
     • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
     • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
     • Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas
7.5. Mängelansprüche für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns ausgeführter Montage, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, sowie natürliche Abnutzung oder Gebrauchsspuren sind ausdrücklich
ausgeschlossen
7.6. Eigenschaftswerte von Erzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfgrößen nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festzuhalten. Bei anderen Formaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass das Erzeugnis dadurch mangelhaft wird.

 

8. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

 

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
9.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
9.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
9.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

 

10. Schadenersatz
10.1 Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.
10.2 Pauschalierter Schadensersatz: Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Aufraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

Teil II BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN

 


11.1 Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
11.2 Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.
11.3 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen, Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
11.4 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
11.5 Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
11.6 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
11.7 Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbes. Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.
11.8 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

 

Teil III Schlussbestimmungen

 


12.1 Es gilt deutsches Recht.
12.2 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

Stand 01.04.2016